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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma
Paul Arauner GmbH & Co. KG, Kitzingen a. Main
Die nachfolgend aufgeführten Bedingungen gelten als angenommen,
falls sie von der Gegenseite nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt werden
oder vor Abschluß des Vertrages von beiden Seiten nicht ausdrücklich
andere Vereinbarungen schriftlich getroffen werden.
I. Vertragsannahme u. Lieferung
Der Auftrag gilt von uns als angenommen, falls wir die Annahme der Bestellung
schriftlich bestätigen, oder der Auftrag mit Lieferung der Ware ausgeführt
wird. Dies gilt auch für Bestellungen, die uns von unseren Vertretern zugeleitet
werden. Ein Rücktritt des Bestellers, der uns durch Vertreter erteilten
Aufträge, ist ausgeschlossen. Dagegen behalten wir uns die Annahme oder
Ablehnung der von unseren Vertretern oder Reisenden entgegengenommenen Bestellungen
vor. Für besondere vertragliche Nebenabreden ist in beiden Fällen
Schriftform erforderlich.
II. Preise
Die auf der Rechnung angeführten Preise verstehen sich ohne Skonto und
sonstige Nachlässe zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß
und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Kurzfristige Rohstoffpreiserhöhungen
berechtigen uns jedoch, innerhalb der gültigen EG-Bestimmungen, unsere
Preise auch kurzfristig an die veränderten Verhältnisse anzupassen,
dies gilt auch für Material- und Lohnerhöhungen außerhalb der
Viermonatsfrist.
Bezüglich der Verpackung berechtigt uns die vertragliche Ausführung
zu gesonderter Berechnung, falls uns Mehrkosten entstehen.
III. Lieferzeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden. Das jeweils maßgebliche Datum ist der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses.
2.a. Bei einer 6-wöchigen Überschreitung eines unverbindlichen Termins
bzw. einer unverbindlichen Frist kann der Käufer den Verkäufer schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der
Verkäufer in Verzug.
2.b. Der Käufer muß im Fall des Verzugs dem Verkäufer
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er
die Annahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnen kann. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist der Vertragspartner
ein Kaufmann, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers zu.
3. Wird ein Termin oder eine Frist verbindlich vereinbart, so
kommt der Verkäufer mit Überschreiten des Termins oder der Frist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2. b) Bei
Inanspruchnahme dieser Rechte ist jedoch das Recht auf weitere Erfüllung
ausgeschlossen.
4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie Aufruhr,
erheblichen Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung etc. tritt Lieferverzug
nicht ein.
IV. Annahme
Falls das Vertragsangebot durch sofortige Lieferung angenommen wurde, ist der
Käufer berechtigt, die Ware innerhalb von 8 Tagen hinsichtlich Menge, Gewicht
und Beschaffenheit zu prüfen und gegebenenfalls zurückzusenden.
Danach gilt die Ware als zu den allg. Bedingungen angenommen. Bei Verträgen
mit Kaufleuten wird die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §
377 HGB von obenstehender Klausel nicht berührt.
Etwaige Mängelrügen sind schriftlich und ausschließlich an die
Firma zu richten.
Abweichungen des Verkäufers von der Bestellung sind in einem dem Käufer
zumutbaren Rahmen möglich.
Bei Nichtannahme bzw. Rücksendung der Ware, die ausdrücklich der Bestellung
entspricht, behalten wir uns vor, entstandene Kosten, wie Verpackung, Versandkosten
etc., dem Käufer mit 30% des Warenwertes in Rechnung zu stellen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer Vollkaufmann, so erstreckt sich dieser Eigentumsvorbehalt
auch auf Forderungen, die der Vertragspartner aus seinen eigenen laufenden Geschäftsbeziehungen
gegenüber seinen Käufern hat.
2. Der Käufer hat die Pflicht, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Kommt der Käufer
in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand herausverlangen.
Der Käufer hat dieser Aufforderung unverzüglich nachzukommen. Falls
der Käufer seine Zahlungen einstellt, gelten die in § 43 KO angeführten
Rechte auf Aussonderung, bzw. § 46 KO auf Abtretung der Rechte auf die
Gegenleistung.
3. Wird unsere Ware zum Wiederverkauf bezogen, so berühren uns die Abmachungen
und Differenzen zwischen unserem Abnehmer und einem Dritten in keiner Weise.
Unser Kunde hat also nicht das Recht, bei etwaigen Prozeß mit seinen Abnehmern
uns den Streit zu verkünden und uns zur Verantwortung zu ziehen.
4. Ist eine Sicherung gestellt und übersteigt der Wert der Sicherungen
unsere Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Käufers
übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.
VI. Zahlung
Die Zahlung hat netto Kasse nach den von uns jeweils gültigen Preislisten
zu erfolgen.
Falls bei Vertragsabschluß andere Zahlungsmodi vereinbart wurden, gelten
diese.
Empfangsbestätigung bei Posteinzahlungen erfolgt auf besonderen Wunsch.
Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, den Rechnungsbetrag
durch Postnachnahme oder Postauftrag zu entnehmen, ohne daß es besonderer
Anzeige bedarf. Bei Wechseln und Schecks auf Nebenplätze oder das Ausland
übernehmen wir keine Verbindlichkeit für die rechtzeitige Vorzeigung
oder Beibringung von Protesten und behalten uns vor, Einzugsspesen und Kursverluste
zu berechnen. Bei Bestellungen unbekannter Firmen, deren Referenzen nicht beigefügt
sind, behalten wir uns vor, Vorausbezahlung oder Genehmigung zur Nachnahmesendung
zu erbitten.
VII. Versand
Dieser erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Glas- und Porzellanwaren sowie
Meßinstrumente werden gegen Bruch versichert. Die Prämie in Höhe
von 1% des Warenwertes trägt der Besteller. Transportschäden müssen
vom Anlieferer bestätigt werden, nachträglich festgestellte Beschädigungen
sind zur Erreichung des Versicherungsschutzes innerhalb von 4 Wochen schriftlich
zu melden. Falls für die Art des Versands vom Käufer keine besonderen
Weisungen erfolgen, geschieht die Auswahl des Transports nach eigenem Ermessen,
ohne damit Verbindlichkeiten des Verkäufers zu begründen.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Verkäufers und
Köln.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
3. Der gleiche Gerichtstand gilt, falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand
im Inland hat, oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
Jede uns zugehende Bestellung bedingt die Annahme vorstehender
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
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